Montagebau Hartmann GmbH
Max-Planck-Straße 2/1
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GESETZ ZUR ORDNUNG
DES HANDWERKS (HANDWERKSORDNUNG)
§ 5 HwO Wer ein Handwerk nach § 1 Abs. 1 betreibt, kann hierbei auch Arbeiten in anderen
Handwerken nach § 1 Abs. 1 ausführen, wenn sie mit dem Leistungsangebot seines Gewerbes
technisch oder fachlich zusammenhängen oder es wirtschaftlich ergänzen.